Rz. 25

Sofern in mehreren Jahren geringfügige Beschäftigungen ausgeübt wurden, sind gesonderte Berechnungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes durchzuführen.

 

Rz. 26

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung in den neuen Bundesländern, kommen ebenfalls Zuschläge an Entgeltpunkten – anstelle von Entgeltpunkten (Ost) – in Betracht. Die Beitragsanteile gemäß § 76b führen ebenfalls nicht zu originären Beitragszeiten und werden folglich nicht von § 254d Abs. 1 erfasst.

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