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Ergänzende Vorschriften finden sich in § 120a, der die Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten regelt, in 120e, der das Rentensplitting unter Lebenspartnern regelt sowie in § 101 Abs. 4, der den Zeitpunkt für die Neuberechnung beinhaltet und in § 101 Abs. 5, der nach Durchführung eines Rentensplittings ein Art "Rentnerprivileg" für Waisenrenten vorsieht.

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