2.1 Beiträge nach Beginn einer Altersrente
Rz. 9
Die Vorschrift regelt, dass die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten.
2.1.1 Rechtslage vor Einführung des § 76d am 1.8.2004
Rz. 10
§ 76d ist die Folge der Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit die ausdrückliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2149 S. 24). Das BSG hatte bereits vor Inkrafttreten des § 76d geurteilt, dass bei dem Wechsel von der Altersteil- zur Altersvollrente die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten den Rangstellenwert in vollem Umfang erhöhen (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R; und auch BSG, Urteil v. 9.4.2002, B 4 RA 58/01 R; zur neuen Rechtslage vgl. auch BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R, Rz. 22).
2.1.2 Anwendungsbereich – Teilrente – Vollrente
Rz. 11
Ursprünglich hatte § 76d nur einen Anwendungsbereich für Teilrenten. Bis zum 31.12.2016 konnten Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters ausschließlich neben einer Teilrente wegen Alters vorliegen, weil der Bezug einer Vollrente wegen Alters gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 a. F. Versicherungsfreiheit bewirkte und die Zahlung freiwilliger Beiträge bei Bezug einer Altersvollrente gemäß § 7 Abs. 2 a. F. nicht zulässig war.
Rz. 12
Sinn der Regelung war daher ursprünglich sicherzustellen, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente wegen Alters auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rz. 32; mit Anm. von Ruland, SGb 2018, 651).
Rz. 13
Seit dem 1.1.2017 gilt auch für eine Vollrente wegen Alters die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 n. F. erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Daher können ab dem 1.1.2017 auch Beitragszeiten für eine vorzeitig in Anspruch genommene Vollrente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entstehen (vgl. insgesamt instruktiv auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).
Rz. 14
Der vom Gesetzgeber ursprünglich intendierte Sinn ist daher nicht nur auf den Teilrentenbezug beschränkt, sondern erfasst auch den Bezug einer Vollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit der Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten wird daher insgesamt sichergestellt, dass sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung i.d.R immer rentensteigernd auswirken (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 5).
2.1.3 Beginn der Altersrente
Rz. 15
Voraussetzung der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d ist die Beitragsleistung nach Beginn einer Rente wegen Alters. Beginn meint dabei den erstmaligen Beginn einer Altersrente. Dabei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Rentenzahlbetrag an. Sofern eine Rente nur deshalb nicht geleistet wird, weil eine parallel bezogene Rente höher ist (§ 89 Abs. 1), dann sind auch für diese Rente ohne Zahlbetrag Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln (Praxis der DRV; vgl.: GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).
2.1.4 Zuschlagsrelevante Tatbestände
Rz. 16
Für Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (1. Var.) oder die Regelungen von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b) (2. Var.) entsprechend. Zuschlagsrelevant sind daher entweder
- Beitragszahlungen – i. S. d. 1. Var. oder
- Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b) – i. S. d. 2. Var.
2.1.4.1 Berücksichtigungsfähige Beiträge
Rz. 17
Beiträge nach Beginn einer Altersrente können sein
Rz. 18
Aus den genannten Beiträgen werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. unten R. 19 ff.), die (nur) bei einer darauf nahtlos folgenden Altersrente (§ 42 Abs. 1) zu berücksichtigen sind (§ 66 Abs. 3 Satz 2).
2.1.4.2 Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Rz. 19
Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die die in §§ 76b, 264b geregelten Voraussetzungen vorliegen, führen ebenfalls zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d; notwendige Voraussetzung ist daher die Versicherungsfreiheit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Komm. zu § 76b); es darf keine Ausnahme nach § 76b Abs. 4 vorliegen.
Rz. 20
Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, führt das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung direkt zu Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d aus Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte unmittelbar aus § 70 zu ermitteln sind; diese der Versicherungspflicht unterliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden daher bereits von der 1. Var. des § 76d erfasst (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).
2.1.4.3 Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Rz. 21
Soweit durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) in der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 (Art....