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Voraussetzung der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d ist die Beitragsleistung nach Beginn einer Rente wegen Alters. Beginn meint dabei den erstmaligen Beginn einer Altersrente. Dabei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Rentenzahlbetrag an. Sofern eine Rente nur deshalb nicht geleistet wird, weil eine parallel bezogene Rente höher ist (§ 89 Abs. 1), dann sind auch für diese Rente ohne Zahlbetrag Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln (Praxis der DRV; vgl.: GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).

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