Rz. 17

Beiträge nach Beginn einer Altersrente können sein

 

Rz. 18

Aus den genannten Beiträgen werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. unten R. 19 ff.), die (nur) bei einer darauf nahtlos folgenden Altersrente (§ 42 Abs. 1) zu berücksichtigen sind (§ 66 Abs. 3 Satz 2).

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