Rz. 17
Beiträge nach Beginn einer Altersrente können sein
- Pflichtbeiträge gemäß §§ 1 bis 4 und
- Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2017).
Rz. 18
Aus den genannten Beiträgen werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. unten R. 19 ff.), die (nur) bei einer darauf nahtlos folgenden Altersrente (§ 42 Abs. 1) zu berücksichtigen sind (§ 66 Abs. 3 Satz 2).
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