0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 76e wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 neu in das Gesetz eingefügt (zu den Gesetzesmaterialien vgl. BR-Drs. 526/11, BT-Drs. 17/7143 und BT-Drs. 17/7389; wobei die Gesetzesbegründungen in BR-Drs. 526/11 S. 28 und in BT-Drs. 17/7143 S. 21 wortgleich sind).
In der Rentenversicherung werden nunmehr wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung – unter Beachtung der systematischen Unterschiede – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.
Durch Art. 40 Nr. 7 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert werden. Ab dann verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), sondern auf § 87 Abs. 1 SVG (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).
Gültig ist die Vorschrift daher aktuell noch i. d. F. v. 5.12.2011 ab 13.12.2011 bis 31.12.2024.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1, unter welchen Voraussetzungen, und in Abs. 2 in welcher Höhe zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Die Finanzierung dieser Zuschläge erfolgt durch Beiträge des Bundes (§ 188).
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn der Regelung ist es, eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch zu erreichen. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden (BR-Drs. 526/11 S. 28 = BT-Drs. 17/7143 S. 21).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 (Art. 9 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Ergänzt wird § 76e durch § 66 Abs. 1 Nr. 9 (persönliche Entgeltpunkte), § 113 Abs. 1 Nr. 10 (Höhe der Rente), § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum), § 192a i. V. m. § 40a DEÜV (Meldepflicht der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 212a Abs. 1 Satz 4 (Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung). Außerdem regelt § 188 die Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76e erfassen. Die GRA der DRV zu § 76e hat den Stand 19.2.2020 i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011, in Kraft getreten am 13.12.2011 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Abschnitt 3.1 wurde überarbeitet.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten bei Auslandsverwendung (Abs. 1)
2.1.1 Begriff der besonderen Auslandsverwendung
Rz. 7
Eine besondere Auslandsverwendung liegt vor, wenn es sich um eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen handelt. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (§ 76e Abs. 1 i. V. m. § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, § 31a Beamtenversorgungsgesetz).
Rz. 7a
Ab dem 1.1.2025 verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 SVG, sondern auf § 87 Abs. 1 SVG – Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung. Damit trägt der Gesetzeber der Änderung im Soldatenversorgungsgesetz Rechnung. Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 entsprechend geändert. Mit dem Gesetz wird § 63c SVG in § 87 SVG in der dann ab 1.1.2025 geltenden Fassung überführt (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).
Rz. 8
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 76e hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden (§ 192a); das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet regelmäßig auch, ob es sich bei dem Einsatz um eine besondere Auslandsverwendung handelt. Die Entscheidung kann auch rückwirkend z. B. durch einen entsprechenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung getroffen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn rückschauend betrachtet doch von einer gesteigerten Gefährdungslage während der besonderen Auslandsverwendung auszugehen ist (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Abschn. 3.1).
Rz. 9
Die Auslandsverwendung endet mit dem Verlassen des Ei...