2.1 Voraussetzung – nachzuversichernder Soldat auf Zeit
Rz. 11
Aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gilt entsprechend.
Rz. 12
Einzige Voraussetzung des § 76f ist eine Nachversicherung für Soldaten auf Zeit. Die Nachversicherung richtet sich nach § 8. § 8 Abs. 2 regelt im Einzelnen die Voraussetzung für eine Nachversicherung (vgl. auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 29.4.2019, Anm. 3); die Nachversicherung hängt von 3 kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ab:
1. Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
2. unversorgtes Ausscheiden, sog. Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und
3. Nichtvorliegen von Aufschubgründen (§ 182 Abs. 2) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 a. E.
Rz. 13
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Scheiden sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, sind sie nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 vorliegt. Als Soldaten werden nur die Berufssoldaten der Bundeswehr und die Soldaten auf Zeit der Bundeswehr von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Hinsichtlich der Soldaten auf Zeit ist die Sonderregelung des § 185 Abs. 2a zu beachten. Die Ansprüche der Soldaten der NVA werden nach dem AAÜG geregelt (vergleiche hierzu auch § 233a Abs. 5). Für Soldaten der Wehrmacht sind die Vorschriften über die fiktive Nachversicherung zu beachten (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 29.4.2019, Anm. 3 und Komm. zu § 8).
2.2 Rechtsfolge – Ermittlung von Entgeltpunkten – Höherwertung
Rz. 14
Ist eine Nachversicherung für den Soldaten auf Zeit wirksam durchgeführt, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln.
Rz. 15
Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten erfolgt bei nachversicherten Soldaten auf Zeit aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Damit weicht § 76g von der Grundregel das § 181 Abs. 2 ab, der anordnet, dass die Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind.
Rz. 16
Zeitgleich mit § 76f wurde durch Art. 12 Nr. 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) auch in § 181 eine neuer Abs. 2a eingefügt, der in seinem Satz 1 anordnet, dass bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit abweichend von § 181 Abs. 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 % erhöhten (ursprünglich war im Gesetzentwurf noch ein fiktiver Aufschlag von nur 15 % vorgesehen; vgl. BT-Drs. 18/3697 S. 26) beitragspflichtigen Einnahmen sind. § 181 Abs. 2a Satz 1 ordnet daher die fiktive Aufstockung – Höherwertung – der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung für den Personenkreis der nachversicherten Soldaten auf Zeit an.
Rz. 17
Weiter ist § 181 Abs. 2a Satz 2 zu berücksichtigten, wonach bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind; allerdings begrenzt höchstens bis zu einem Betrag der um 20 % erhöhten Beitragsbemessungsgrenze. § 181 Abs. 2a Satz 2 weicht daher von dem Grundsatz des § 157 ab, nach dem beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind; damit ist bei einem nachversicherten Soldaten auf Zeit auch ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in diesem Umfang zulässig.
Rz. 18
Gerade durch die fiktive Aufstockung – Höherwertung – wird die rentenrechtliche Absicherung für Soldaten auf Zeit ohne Pensionsanspruch verbessert (vgl. hierzu weitergehend unter Rz. 3 ff. – Normzweck). Trotz der fiktiven Erhöhung um 20 % dürfte die zweite Sicherungsfunktion – die abweichende Regelung zu § 157 – also das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nur für wenige Soldaten auf Zeit in Betracht kommen. Die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze stellt aber sicher, dass sich dies gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen rentenerhöhend auswirkt. Andernfalls würden Personen ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts im Vergleich zu denjenigen mit niedrigeren Bezügen bei der Nachversicherung Nachteile erleiden (vgl. hierzu Mühlbauer, Das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit, Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, Nr. 03/2016).
Rz. 19
Nach § 76f gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend, die Regelung ist damit eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 1 (vgl. die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/3697 S. 64).
2.3 Funktion
Rz. 20
Funktion der Vorschrift ist es auch sicherzustellen, dass durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten sich die beitragspfli...