Rz. 14
Ist eine Nachversicherung für den Soldaten auf Zeit wirksam durchgeführt, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln.
Rz. 15
Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten erfolgt bei nachversicherten Soldaten auf Zeit aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Damit weicht § 76g von der Grundregel das § 181 Abs. 2 ab, der anordnet, dass die Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind.
Rz. 16
Zeitgleich mit § 76f wurde durch Art. 12 Nr. 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) auch in § 181 eine neuer Abs. 2a eingefügt, der in seinem Satz 1 anordnet, dass bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit abweichend von § 181 Abs. 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 % erhöhten (ursprünglich war im Gesetzentwurf noch ein fiktiver Aufschlag von nur 15 % vorgesehen; vgl. BT-Drs. 18/3697 S. 26) beitragspflichtigen Einnahmen sind. § 181 Abs. 2a Satz 1 ordnet daher die fiktive Aufstockung – Höherwertung – der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung für den Personenkreis der nachversicherten Soldaten auf Zeit an.
Rz. 17
Weiter ist § 181 Abs. 2a Satz 2 zu berücksichtigten, wonach bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind; allerdings begrenzt höchstens bis zu einem Betrag der um 20 % erhöhten Beitragsbemessungsgrenze. § 181 Abs. 2a Satz 2 weicht daher von dem Grundsatz des § 157 ab, nach dem beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind; damit ist bei einem nachversicherten Soldaten auf Zeit auch ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in diesem Umfang zulässig.
Rz. 18
Gerade durch die fiktive Aufstockung – Höherwertung – wird die rentenrechtliche Absicherung für Soldaten auf Zeit ohne Pensionsanspruch verbessert (vgl. hierzu weitergehend unter Rz. 3 ff. – Normzweck). Trotz der fiktiven Erhöhung um 20 % dürfte die zweite Sicherungsfunktion – die abweichende Regelung zu § 157 – also das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nur für wenige Soldaten auf Zeit in Betracht kommen. Die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze stellt aber sicher, dass sich dies gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen rentenerhöhend auswirkt. Andernfalls würden Personen ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts im Vergleich zu denjenigen mit niedrigeren Bezügen bei der Nachversicherung Nachteile erleiden (vgl. hierzu Mühlbauer, Das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit, Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, Nr. 03/2016).
Rz. 19
Nach § 76f gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend, die Regelung ist damit eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 1 (vgl. die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/3697 S. 64).