Rz. 32
Der Faktor mindert sich nach Abs. 2 Nr. 2 (a), 3 und 4a um 0,003
- für jeden Kalendermonat des Vorziehens einer Altersrente (vgl. §§ 236 ff., Rz. 3). Die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme verletzt weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitsgrundsatz (BVerfG, Beschluss v. 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u. a. zu § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
- für jeden Kalendermonat, in dem Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Kürzung des Faktors ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09),
- bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, in dem der Versicherte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist. Kürzung des Faktors ist ebenfalls verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 7.2.2011, 1 BvR 642/09).
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