Rz. 65

Satz 1 hat damit Erhaltungsfunktion eines einmal festgesetzten Zugangsfaktors (so ausdrücklich auch die gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 172; zur Zielsetzung instruktiv auch BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 9/11 R, Rz. 24, 25 f.). Damit sollte die Perpetuierung des reduzierten Zugangsfaktors sichergestellt werden. Eine Kürzung des Zugangsfaktors wegen vorzeitigem Rentenbezug sollte grundsätzlich auch bei Bezug einer oder mehrerer aufeinanderfolgender Renten wirksam bleiben. Der Gesetzgeber beabsichtigte daher eine Dauerwirkung des Zugangsfaktors, da es sich bei Folgerenten um eigenständige Leistungsansprüche mit eigenen, ggf. neu zu ermittelnden Berechnungsfaktoren handelt (hierauf verwies das BSG bereits im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1; BSG, Beschluss v. 29.1.2008, B 5a/5 R 32/07 R, Rz. 24).Letztlich verleiht § 73 Abs. 3 Satz 1 damit dem schon in § 63 Abs. 5 niedergelegten Grundsatz auch bei Folgerenten Ausdruck, dass mit einem einmal festgesetzten Zugangsfaktor auch bei Folgerenten Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden sollen. Der betroffene Versicherte soll keinen finanziellen Vorteil aus einem vorzeitigen Rentenbezug gegenüber anderen Versicherten ziehen, die eine Rente gerade nicht vorzeitig oder zumindest zu einem späteren vorzeitigen Zeitpunkt in Anspruch nehmen (vgl. weitergehend auch Begründung zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drs. 11/4124 S. 144 zu VII. Flexibilisierung und Verlängerung der Lebensarbeitszeit; BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 9/11 R, Rz. 25).

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