2.3.3.4.1 Beibehaltung des Zugangsfaktors

 

Rz. 68

Für alle bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gilt daher der Zugangsfaktor aus der Vorrente. Der daraus resultieren Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht etwa mit Vollendung der Regelaltersrente, sondern gilt auch für die Zeit danach. Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise für die Folgerente ein niedrigerer Zugangsfaktor und damit weniger Entgeltpunkte als bei der Vorrente zu ermittelt worden ist. Sofern sich bei der Folgerente herausstellt, dass die Entgeltpunkte bei der Vorrente rechtswidrig ermittelt wurden, ist dies jedoch zu korrigieren.

2.3.3.4.2 Sonderfall: Erwerbsminderungsrente mündet in Altersrente

 

Rz. 69

Damit bleibt z. B. ein Höchstabschlag von 10,8 % für eine bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 erhalten, wenn der Versicherte anschließend (nahtlos) mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Regelaltersrente bezieht, die vom Grundsatz her ohne Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Der Rentenabschlag aus Erwerbsminderungsrente wird in diesem Falle auf die Regelaltersrente übertragen (vgl. zu dieser Fallgestaltung GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 5.3).

 

Rz. 70

Selbst wenn also die der Rente wegen Erwerbsminderung nahtlos in Anspruch genommene Altersrente erst nach Vollendung der (allgemeinen oder der für die jeweilige Rente individuellen) Regelaltersgrenze – also nicht vorzeitig – in Anspruch genommen wird, bleibt der bei der Rente wegen Erwerbsminderung vorgenommene Abschlag durch den entsprechenden Zugangsfaktor (ggf. auch in der Maximalhöhe von 10,8 %) nach § 77 Abs. 3 Satz 1 auch bei der Folgerente erhalten. Das beruht darauf, dass es sich bei einer solchen Altersrente gerade um eine Folgerente und nicht um eine Erstrente handelt. Bei einem sich an die Rente wegen Erwerbsminderung nahtlos anschließenden Bezug der Altersrente liegt auch keine Rückausnahme nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 vor. Die Rückausnahmen nach § 77 Abs. 3 Satz 3 regeln die Rückvergütung von im vorangehenden Rentenbezugszeitraum gekürzten, aber nicht verbrauchten Entgeltpunkte. Dementsprechend regeln §§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, 264d (nur) für solche Fälle eine Rückausnahme, in denen die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht (vollständig) in den gleichen (3-Jahres-)Zeitraum fällt, für den auch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente möglich ist. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung vielmehr über den gesamten 3-Jahres-Zeitraum nahtlos bis zum Beginn seiner Altersrente bezogen, also über den gesamten Zeitraum, für den auch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für möglich gewesen wäre, scheidet die Rückausnahme aus. Das "Ausweichen" auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nach dem Willen des Gesetzgebers und der verwirklichten Gesetzeskonzeption gerade nicht dazu führen, dass dem Versicherten volle Altersrente gewährt wird. Die Rückausnahme nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und damit die Rechtsfolge Zugangsfaktor wieder 1,0 liegt daher nur dann vor, wenn der Versicherte im gesamten Zeitraum weder die Rente wegen voller Erwerbsminderung noch die (vorgezogene) Altersrente in Anspruch genommen hat (vgl. instruktiv LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.1.2015, L 18 R 1087/12, Rz. 18).

2.3.3.4.3 Weitere Konsequenzen – neuer Zugangsfaktor

 

Rz. 71

Konsequenz von Abs. 3 ist daher auch, dass ein eigener neuer Zugangsfaktor nur noch für zusätzliche und neu hinzukommende Entgeltpunkte in der Folgerente maßgebend sind, die bisher noch nicht in Anspruch genommen wurden und somit der Folgerente noch nicht zugrunde gelegen haben (was zur Anwendung von Abs. 2 führt).

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