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Konsequenz von Abs. 3 ist daher auch, dass ein eigener neuer Zugangsfaktor nur noch für zusätzliche und neu hinzukommende Entgeltpunkte in der Folgerente maßgebend sind, die bisher noch nicht in Anspruch genommen wurden und somit der Folgerente noch nicht zugrunde gelegen haben (was zur Anwendung von Abs. 2 führt).

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