Rz. 82

Auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod; die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X kommt nicht zum Tragen (weitergehend GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 6 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge