2.1.1 Maßgebliches Versicherungskonto – verstorbener Versicherter (Satz 1)
Rz. 9
Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach den rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.
2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 10
Durch die Bezugnahme auf die Waisenrenten ohne Differenzierung nach Halb- oder Vollwaisenrente wird der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 1 beschrieben. Die Grundregeln des Abs. 1 gelten daher unterschiedslos für alle Waisenrentenarten. Der Zuschlag erfolgt durch die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte.
2.1.1.2 Rentenrechtliche Zeiten des verstorbenen Versicherten
Rz. 11
Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Halbwaisenrente nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist stets das Bezugsversicherungskonto des verstorbenen Versicherten. Der Entgeltpunktezuschlag richtet sich daher nach der individuellen Beitragsleistung des Versicherten und ist dynamisch ausgestaltet. Die Höhe des Zuschlags hängt sowohl bei der Halbwaisen- als auch bei der Vollwaisenrente von der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1), die insoweit von unterschiedlicher Wertigkeit sind, und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten ab (Abs. 1 Satz 1).
2.1.1.3 Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten
Rz. 12
Satz 1 ordnet weiter an, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten sich auch nach dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten richtet. Für die Zuschlagsberechnung ist bei Halbwaisenrenten der Zugangsfaktor i. S. d. § 77 des verstorbenen Versicherten und bei Vollwaisenrenten aus mehreren Versichertenstämmen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Versichertenrente maßgebend; vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Allerdings ist insoweit Abs. 3 zu beachten; bei Vollwaisenrenten werden danach die Versicherungsleben beider Eltern berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 172- vorgesehen noch in § 77; vgl. auch GRA der DRV zu § 78 SGB VI, Stand: 13.7.2018, Anm. 2.2).
2.1.2 Kalendermonate mit Beitragszeiten (Satz 2)
Rz. 13
Satz 2 ordnet an, dass der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt wird. Für jeden so ermittelten "Zeitenmonat" werden der Waisenrente zusätzlich Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Voll zuschlagsberechtigt sind nach Satz 2 mit Beiträgen belegte Kalendermonate.
Rz. 14
Für die Zuschlagsberechnung sind die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 festzustellen, sodass sich die Regelung in Satz 2 auf vollwertige Beiträge ebenso wie auf beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 2, 3) bezieht.
Rz. 15
Kalendermonate, die ganz oder teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, sind immer in vollem Umfang zu berücksichtigen; das ergibt sich zwangslos aus dem in § 122 Abs. 1 niedergelegten Monatsprinzip, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt.
Rz. 16
Erfasst werden weiterhin Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen.
2.1.3 Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (Satz 3)
Rz. 17
Nach Satz 3 wird für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Rz. 18
Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie der Zurechnungszeit belegt sind, und reine Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 4, §§ 57, 249b).
Rz. 19
Der Umfang der zu berücksichtigenden sonstigen rentenrechtlichen Zeiten richtet sich daher anders als nach Satz 2 nach dem Verhältniswert, der sich aus der Gegenüberstellung der Beitrags- und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der belegungsfähigen Monate für die Grundbewertung (§ 72) ergibt. Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie der Zurechnungszeit belegt sind (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und reine Berücksichtigungszeiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. weitergehend zu dem zweischrittigen Ermittlungsverfahren, GRA der DRV zu § 78 SGB VI, Stand: 13.7.2018, Anm. 2.1).
2.1.4 Berechnungsbeispiel
Rz. 20
Das folgende Beispiel soll die Zuschlagsberechnung verdeutlichen:
Rentenrechtliche Zeiten des verstorbenen Versicherten: |
Beitragszeiten (BZ) für |
280 Kalendermonate |
beitragsfreie Zeiten (bfZ) für |
60 Kalendermonate |
Berücksichtigungszeiten (BÜZ) für |
120 Kalendermonate |
Der belegungsfähige Zeitraum (Gesamtzeitraum – Gz) umfasst |
540 Kalendermonate |
Der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten (Zf) nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 |
1,01 |
Zuschlagsmonate: |
|
Beitragszeiten |
280 Kalendermonate |
sonstige rentenrechtlichen Zeiten |
|
400 (BZ + BÜZ) × 180 (bfZ + BÜZ) |
= 134 Kalendermonate |
540 (Gz) |
|
|
|
insgesamt |
|
= 414 Kalendermonate |
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten: |
414 × 1,01 (Zf) × 0,0833 (Halbwaisenrente) (Abs. 2) |
= 34,8311 pers. Entgeltpunkte |
414 × 1,01 (Zf) × 0,075 (Vollwaisenrente) (Abs. 3 Satz 1) |
= 31,3605 pers. Entgeltpunkte |
Das bedeutet – bezogen auf den aktuellen Rentenwert (West) ab 1.7.2019 von 33,05 EUR (vgl. § 68) bzw. auf den aktuellen Rentenwert (Ost) – vgl. § 255a - von 31,89 EUR |
bei... |