Rz. 17

Nach Satz 3 wird für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

 

Rz. 18

Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie der Zurechnungszeit belegt sind, und reine Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 4, §§ 57, 249b).

 

Rz. 19

Der Umfang der zu berücksichtigenden sonstigen rentenrechtlichen Zeiten richtet sich daher anders als nach Satz 2 nach dem Verhältniswert, der sich aus der Gegenüberstellung der Beitrags- und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der belegungsfähigen Monate für die Grundbewertung (§ 72) ergibt. Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie der Zurechnungszeit belegt sind (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und reine Berücksichtigungszeiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. weitergehend zu dem zweischrittigen Ermittlungsverfahren, GRA der DRV zu § 78 SGB VI, Stand: 13.7.2018, Anm. 2.1).

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