Rz. 22

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten sind die rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten mit der höchsten Rente sowie dessen Zugangsfaktor (§ 66 Abs. 2 Nr. 3). Das gilt auch dann, wenn die andere – wegen niedrigerer Bewertung ihrer Zeiten – zweithöchste Rente längere rentenrechtliche Zeiten enthält, die einen höheren Zuschlag bedeuteten.

 

Rz. 23

Anstelle von 0,0833 sind bei der Vollwaisenrente nach Abs. 3 Satz 1 in der allgemeinen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat nur 0,075 persönliche Entgeltpunkte (in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0563; vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2) zusätzlich zu berücksichtigen, auf die ggf. die der anderen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte angerechnet werden (Satz 2).

 

Rz. 24

Bei Vollwaisenrenten ist im Übrigen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Versichertenrente maßgebend.

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