Rz. 25

Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet (Satz 2). Er wird daher nur noch insoweit geleistet, als er den Betrag übersteigt, der bereits als beitragsabhängiger Rententeil durch das zweite Versicherungsleben hinzukommt. Für Vollwaisenrenten – zu berechnen aus den Versicherungszeiten beider Elternteile (§ 66 Abs. 2 Nr. 3) – gilt daher: Der Zuschlag wird um die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente gemindert und kommt dementsprechend nur teilweise oder gar nicht mehr zum Tragen (so auch die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 172 – vorgesehen noch in § 77).

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