Rz. 27

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente haben lediglich Unterhaltsersatzfunktion (vgl. auch oben unter Rz. 4 f. – Normzweck). Der Anspruch speist sich aus den erwirtschafteten Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten – also aus einem fremden Versicherungskonto. Zwar unterliegen grundsätzlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Solche genießen jedoch nur dann Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nach Art. 14 GG gilt daher nicht für Hinterbliebenenrenten (BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78; dem folgend BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 4 RA 59/96 R, Rz. 22; vgl. weitergehend auch die Komm. zu § 66).

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