Rz. 32
Für die ersten 36 Erziehungsmonate – also im Allgemeinen für das erste Kind – erhöht sich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) um 0,1010 je Monat (3,636), danach um jeweils 0,0505. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung zum 24.7.2001 (BGBl. I S. 1598) wurde in Abs. 1 Satz 3 der Zuschlag persönlichen Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate auf 0,1010 (statt bisher 0,0505) verdoppelt.
Rz. 33
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf jede Form der Witwen- und Witwerrenten (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2). Die Zuschlagsregel gilt dabei nicht nur für große Witwen- bzw. Witwerrenten, auf die die Zuschlagsregelung wegen der Absenkung des Versorgungssatzes eigentlich zugeschnitten ist, sondern auch für kleine Witwen- bzw. Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von 0,25 für die allgemeine Rentenversicherung (§ 67 Nr. 5) und von 0,3333 bzw. 0,7333 (§ 82 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3) für die knappschaftliche Rentenversicherung, weil sich § 78a unterschiedslos auf Witwen- und Witwerrenten bezieht.
Rz. 34
Die Höhe des Zuschlags pro zu berücksichtigendem Monat (0,0505) ist so bestimmt, dass sich bei durchgehender Erziehung eines Kindes, also für 3 Jahre Berücksichtigungszeit, ein Rentenbetrag ergibt, der dem Wert für ein Jahr an Kindererziehungszeit und damit der Altersrente entspricht, die sich für einen Durchschnittsversicherten für ein Jahr an Beitragszahlung ergibt (BT-Drs. 14/4595 S. 49).
Rz. 35
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist, dass im Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Für die Berechnung des Zuschlags sind grundsätzlich die tatsächlich zurückgelegten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung heranzuziehen (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2). Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten folgt nach § 56 Abs. 2.
Rz. 36
Bei großen Witwen- bzw. Witwerrenten ergeben sich daraus unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts 2019 (§§ 68, 255a) von 33,05 EUR bzw. 31,89 EUR (alte/neue Bundesländer) folgende Rentensteigerungen für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung, die in etwa denen für 2 Kindererziehungsjahre bzw. ein Jahr (§ 70 Abs. 2) entsprechen:
- für die ersten 36 Erziehungsmonate 65,99 EUR bzw. 63,77 EUR (alte/neue Bundesländer) – 3,636 × 0,55 × 33,05/31,89,
- für jede weiteren 36 Erziehungsmonate 33,00 EUR bzw. 31,88 EUR (alte/neue Bundesländer) – 1,818 × 0,55 × 33,05/31,89.
Kleine Witwen- bzw. Witwerrenten erhöhen sich demgegenüber
- für die ersten 36 Erziehungsmonate um 30,04 EUR bzw. 28,99 EUR (alte/neue Bundesländer) – 3,636 × 0,25 × 33,05/31,89,
- für jede weiteren 36 Erziehungsmonate um 15,02 EUR bzw. 14,49 EUR (alte/neue Bundesländer) – 1,818 × 0,25 × 33,05/31,89.
Rz. 37
a) Geburt von Zwillingen am |
5.7.1991 |
Im Konto der/des Berechtigten ist die Zeit |
vom 5.7.1991 bis 4.7.2001 |
als Berücksichtigungszeit vorgemerkt. |
|
Zuschlag nach § 78a: |
|
|
vom 1.8.1991 bis 31.7.1994 |
für 2 Kinder |
72 Monate |
|
|
|
36 × 0,1010 |
3,636 |
|
36 × 0,0505 |
1,818 |
insgesamt |
|
5,454 |
b) Geburt des 1. Kindes am |
5.7.1991 |
Tod des Kindes am |
14.9.1993 |
Berücksichtigungszeit |
vom 5.7.1991 bis 14.9.2001 |
Geburt des 2. Kindes am |
10.10.1992 |
Berücksichtigungszeit |
vom 10.10.1992 bis 9.10.2002 |
Geburt des 3. Kindes am |
3.4.1994 |
Berücksichtigungszeit |
vom 3.4.1994 bis 2.4.2004 |
Zuschlag nach § 78a: |
|
|
|
|
vom 1.8.1991 bis 30.9.1993 |
|
vom 1.11.1992 bis 31.10.1995 |
|
vom 1.5.1994 bis 30.4.1997 |
|
|
|
26 × 0,1010 |
2,626 |
|
10 × 0,1010 |
1,010 |
|
26 × 0,0505 |
1,313 |
für das 3. Kind |
36 × 0,0505 |
1,818 |
insgesamt |
|
6,767 |
Rz. 38
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt unabhängig von dem für die Rente maßgebenden Zugangsfaktor (§ 77) immer voll zum Tragen. Über den Zugangsfaktor, der sich nach dem Rentenbeginn oder dem Tod der/des Versicherten richtet, werden Rentenzu- und -abschläge gesteuert. Das geschieht, indem die Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Zugangsfaktor (ggf. höher oder niedriger als 1,0) in persönliche Entgeltpunkte umgewandelt werden. Die dies regelnde Vorschrift (§ 66) bezieht sich insoweit ausschließlich auf Entgeltpunkte für die dort näher bezeichneten Sachverhalte (Abs. 1 Nr. 1 bis 7), nicht aber auf Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen-, Witwer- und auch Waisenrenten.
Rz. 39
Der Entgeltpunktezuschlag hat keinen Einfluss auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (zur Gesamtleistungsbewertung vgl. § 71), weil er erst "zum Schluss" den Entgeltpunkten für Beiträge, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten hinzugerechnet wird.