2.1 Versicherungspflichtiger Personenkreis (Abs. 1)
2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich (Satz 1 Nr. 1 und 2)
Rz. 10
Dementsprechend bestimmt Abs. 1 den versicherungspflichtigen Personenkreis und stellt klar, dass die Versicherteneigenschaft allein darauf beruht, dass eine Nachversicherung durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder im Wege des Versorgungsausgleichs bzw. des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern begründet ebenso wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs die Versicherteneigenschaft.
2.1.2 Gleichstellungsregelung (Satz 2)
Rz. 11
Abs. 1 Satz 2 stellt dabei klar, dass Nachversicherte den Personen gleichstehen, die versicherungspflichtig sind.
2.2 Voraussetzungen der Nachversicherung (Abs. 2)
Rz. 12
Abs. 2 regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Nachversicherung. Ergänzend ist insoweit auch § 186 zu beachten, wonach die Nachversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch an die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden können. Für die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sind die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes v. 3.4.2009 sowie des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich maßgebend. Nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Nachversicherung dabei unter drei kumulativen Voraussetzungen (vgl. auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 3):
- Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
- unversorgtes Ausscheiden, sog. Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und
- Nichtvorliegen von Aufschubgründen (§ 182 Abs. 2) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 a. E.
2.2.1 Personenkreis (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4)
Rz. 13
Abs. 2 Satz 1 bestimmt abschließend den Kreis der Personen, die nachversichert werden können. Hierbei handelt es sich um Personen, die entweder versicherungsfrei sind oder von der Versicherung befreit wurden. Die Aufzählung der nachversicherungsfähigen Personen ist enumerativ, abschließend und durch Rechtsfortbildung nicht erweiterbar, sodass für andere versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen eine Nachversicherung ausgeschlossen ist.
2.2.1.1 Beamte, Richter und Soldaten (Nr. 1)
Rz. 14
Für die Personen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Beamte – auch im Vorbereitungsdienst –, Richter, Soldaten; hierzu zählen auch kommunale Wahlbeamte auf Zeit, z. B. hauptamtliche Bürgermeister; vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.1) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und betrifft nur die Beschäftigung, für die Versicherungsfreiheit wegen der Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Zur Nachversicherung von Zeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung kann auf die Ausführungen von Schultes, SGb 1996, 519, verwiesen werden.
Rz. 15
Ein Beamtenverhältnis im staatsrechtlichen Sinne wird begründet durch die Überreichung der Ernennungsurkunde. Sofern die Ernennung jedoch nichtig war, greifen die Regelung der Nachversicherung. Galt daher ein Betroffener aufgrund einer erschlichenen Ernennung als versicherungsfrei, dann wandelt die Rücknahme der Ernennung die Versicherungsfreiheit nicht rückwirkend in eine Versicherungspflicht um. Nach dem Ausscheiden ist der Betroffene vielmehr grundsätzlich nachzuversichern, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil v. 26.10.1965, 11/1 RA 98/63; GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.1). Daher ist auch die Zeit der Suspendierung eines Beamten während des Disziplinarverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Disziplinarverfahren in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen (BSG, Urteil v. 18.12.1963, 3 RK 99/59).
Rz. 16
An der Regelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der EuGH unterdessen in seinem Urteil v. 13.6.2016 erhebliche Kritik geübt und ausgeführt, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind (EuGH, Urteil v. 13.7.2016, C-187/15; mit Anm. in SozSichplus 2017, Nr. 1, 2; vgl. auch Anm. von Ruland, FamRZ 2016, 1831 und NVwZ 2017, 422; Anm. von Borth, FamRZ 2016, 1737; vgl. insoweit auch den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss v. 16.4.2015, 23 K 6871/13). Bisher hat es jedoch keine gesetzgeberische Reaktion in Deutschland auf die Entscheidung des EuGH gegeben (so zutreffend Ruland, ZESAR 2018, 53).
Rz. 17
Die Möglichkeit der Nachversicherung für Abgeordnete wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes v. 16.1.1987 (BGBl. I S. 143) mit Wirkung zum 21.1.1987 in das AbgG eingefügt. Die Nachversicherung ist deshalb nur für Abgeordnete möglich, die nach dem 20.1.1987 aus dem Parlament ausgeschieden sind (für die ...