Rz. 44
Wenn die Nachversicherungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist zu ermitteln, für welchen Zeitraum die Nachversicherung durchzuführen ist. Abs. 2 Satz 2 definiert insoweit den Nachversicherungszeitraum. Die Bestimmung des Nachversicherungszeitraums hat sowohl Auswirkungen auf die nachzuzahlenden Beiträge als auch auf die Rentenanwartschaften. Maßgebend ist der Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 oder die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 vorgelegen hat. Der Nachversicherungszeitraum bestimmt sich daher allein nach rentenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten; nur die Zeiten werden nachversichert, die eine Versicherungspflicht ausgelöst hätten (vgl. zum Nachversicherungszeitraum auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 7). Der Nachversicherungszeitraum ist daher der Zeitraum, in welchem eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorlag, der Nachzuversichernde also Beschäftigter war (zutreffend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.10.2022, L 14 R 285/18, Rz. 36). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer weisungsabhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; auf die ständige Rechtsprechung des für die Statusfeststellung zuständigen 12. Senats des BSG wird verwiesen; vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR 16/20 R, Rz. 14). Daraus folgt, dass das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich alle Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Versicherungsverhältnisses aufweisen musste. Deshalb muss die nachversicherungsfähige Zeit nicht dem Beamten- oder Dienstrecht bzw. der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechen. Zum nachversicherungsfähigen Zeitraum gehört nicht die Zeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung der Dienstbezüge (BSG, Urteil v. 14.2.1973, 1 RA 121/72). Etwas anderes gilt jedoch, wenn in dieser Zeit eine aufgrund der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 6 Abs. 5 Satz 2 versicherungsfreie Tätigkeit (auch im Ausland) ausgeübt wurde. Das Nachversicherungsverhältnis ist beschäftigungsbezogen, sodass bei einer personenbezogenen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 für diese Beschäftigungen eine Nachversicherung nicht stattfindet.
Rz. 45
Im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung umfasst der Nachversicherungszeitraum die Zeiten des Haupt- und Wahlpraktikums. Insoweit liegt eine grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, für die jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherungsfreiheit besteht (BSG, Urteil v. 6.10.1988, 1 RA 53/87; Schultes, SGb 1996, 519 m. w. N.). Hingegen gehört die Zeit für Wahl- und Vertiefungsstudium, Abschlusslehrgang und Examen mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung nicht zu dem nachversicherungsfähigen Zeitraum. Bei der einstufigen Juristenausbildung in NRW (sog. Bielefelder Modell) wird nicht nachversichert, da keine Versorgungsanwartschaft gewährleistet wurde; vielmehr bestand für die Rechtspraktikanten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 12/87).
Rz. 45a
Ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter ist kein Beschäftigter in diesem Sinne mehr und damit als solcher weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.10.2022, L 14 R 285/18, Rz. 36).