Rz. 47

Für die Durchführung der Nachversicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der am 31.12.2004 das Versicherungskonto geführt hat; kontoführender Versicherungsträger (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 9). Die Versicherungszugehörigkeit orientiert sich bei Nachversicherungsfällen an den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 127 ff. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde, richtet sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften über die Vergabe der Versicherungsnummer (§ 147). Die Beiträge sind danach grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

 

Rz. 48

Der Beschäftigte kann von seinem Arbeitgeber nicht die Zahlung der Beiträge einklagen. Zwar hat der Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten (§ 181 Abs. 5, § 185); verlangen kann dies jedoch nur der für die Entgegennahme der Beiträge zuständige Rentenversicherungsträger, an den sich der Beschäftigte wenden muss. Diesen kann der Beschäftigte im Falle der Weigerung, die Beiträge einzuziehen, auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Sozialgericht verklagen (BSG, Urteil v. 10.2.1960, 1 RA 23/59).

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