2.1 Ermittlung der Monatsrente
Rz. 2
Die Rentenformel zur Ermittlung der Monatsrente (§ 64) ist bei Versicherten, die sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren, getrennt auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung anzuwenden. Dies ist zunächst schon wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren, die sich im Einzelnen aus §§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7 ergeben, erforderlich. Die Summe der ermittelten Monatsteilbeträge ergibt gemäß § 80 die Monatsrente. Soweit einer Rentenberechnung auch zusätzliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85) zugrunde liegen, sind unter Umständen auch drei Monatsteilbeträge zu berechnen, deren Summe die Monatsrente gemäß § 64 ergibt. Dies ist z. B. bei der Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder kleinen Witwenrenten/Witwerrenten nach Ablauf der ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten erforderlich. Gemäß § 82 Satz 2 sind nämlich für die vorgenannten Renten höhere Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage vorgesehen, als für die übrigen persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, deren Rentenartfaktoren sich aus § 82 Satz 1 Nr. 2 und 6 ergeben.
Soweit sich aus einem Versicherungsverlauf im Einzelfall auch noch gemäß § 254d Abs. 1, Art. 6 § 4 Abs. 6 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben, könnten bis zu sechs Monatsteilbeträge zu berechnen sein, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Rz. 3
Ein Versicherter weist folgende persönliche Entgeltpunkte (pEP) nach:
Zu berechnen ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 am 1.8.2015.
Lösung:
Monatsteilbetrag für pEP der allgemeinen Rentenversicherung
5,0000 pEP × 0,5 Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 2) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) |
= 73,03 EUR |
Monatsteilbetrag für pEP der knRV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Monatsteilbetrag für pEP, der knRV aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1)
3,8750 pEP × 1,3333 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 2 Nr. 1) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) |
= 150,91 EUR |
Monatsrente gemäß § 80:
73,03 EUR |
Monatsteilbetrag allgemeine Rentenversicherung |
1.051,56 EUR |
Monatsteilbetrag knRV (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) |
150,91 EUR |
Monatsteilbetrag knRV für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85) |
1.275,50 EUR |
Monatsrente |
2.2 Beteiligung des Bundes
Rz. 4
Der Bund stellt gemäß § 215 die dauerhafte Leistungsfähigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sicher, in dem er den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt. Zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Beteiligung des Bundes, sind unter anderem die sich nach Anwendung des § 80 ergebenden Monatsteilbeträge für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung heranzuziehen.
2.3 Wanderversicherungsausgleich
Rz. 5
Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung haben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den auf sie entfallenden Monatsteilbetrag für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zu erstatten, soweit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Zahlung einer Leistung als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist (§ 223 Abs. 1). Im Gegenzug hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den auf sie entfallenden Monatsteilbetrag für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu erstatten, wenn diese für die Zahlung einer Rente mit knappschaftlichem Leistungsanteil zuständig sind (§ 223 Abs. 2). Diese gegenseitige Erstattungspflicht wird als Wanderversicherungsausgleich bezeichnet. Auch für den Wanderversicherungsausgleich sind unter anderem die Monatsteilbeträge heranzuziehen, die sich aus § 80 ergeben.