Rz. 6

Zur Ermittlung der Höhe des Leistungszuschlags werden die zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage mit dem Zugangsfaktor (§ 77, § 264d), dem Rentenartfaktor, der sich aus § 82 Satz 1 oder 2 ergibt, und dem jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwert (§ 68) vervielfältigt.

Formel für die Ermittlung des monatlichen Leistungszuschlags:

Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1) × Zugangsfaktor (§ 77, § 264d) = persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) × Rentenartfaktor (§ 82 Satz 1 oder 2) × aktueller Rentenwert (§ 68) = monatlicher Leistungszuschlag

Der Rentenartfaktor, mit dem die zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage zur Ermittlung des Leistungszuschlags zu vervielfältigen sind, ergibt sich grundsätzlich aus § 82 Satz 1. Sonderregelungen bestehen für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1), Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) sowie kleinen Witwen- und Witwerrenten (§ 46 Abs. 1, § 243 Abs. 1) gemäß § 82 Satz 2. Durch die Berücksichtigung eines höheren Rentenartfaktors für zusätzliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage wird bei Berechnung der vorgenannten Renten erreicht, dass die Höhe des Leistungszuschlags unabhängig von der zu berechnenden Rentenleistung bzw. dem Sicherungsziel der jeweiligen Rente ist. Der Leistungszuschlag, der zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) gezahlt wird, ist daher bei gleicher Anzahl an vollen Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage genauso hoch wie der, der zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) oder einer Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) zu leisten ist.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Der Rentenberechnung liegen folgende persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde:

 
Für rentenrechtliche Zeiten gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 28,8350
Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage gem. § 85 Abs. 1 3,8750
  32,7100

Zu berechnen ist

  1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2),
  2. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung.

Die Renten beginnen am 1.8.2015.

Lösung:

Zu a):

32,7100 (pEP) × 1,3333 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 3) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 gemäß § 68) = 1.273,91 EUR (Monatsrente einschließlich Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage).

Davon entfallen auf den Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1):

3,8750 (pEP) × 1,3333 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 3) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 gemäß § 68) = 150,91 EUR (monatlicher Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage [§ 85 Abs. 1] zur Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2)

Zu b):

28,8350 (pEP) × 0,6 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 gemäß § 68) = 505,36 EUR (Monatsrente ohne Leistungszuschlag)

zuzüglich Leistungszuschlag:

3,8750 (pEP) × 1,3333 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 2 Nr. 1) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 gemäß § 68) = 150,91 EUR (monatlicher Leistungszuschlag zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1)

 

Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung somit insgesamt:

Für rentenrechtliche Zeiten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 – 3

 

 

505,36 EUR
Für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 Abs. 1 + 150,91 EUR
  656,27 EUR

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