Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten und wurde durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art. 27 Abs. 1 RV-Anpassungsgesetz) wie folgt geändert: In Satz 1 wurde die Angabe "62. Lebensjahres" durch "64. Lebensjahres" ersetzt. Außerdem wurde Satz 3 der Vorschrift angefügt.

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