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Jansen, SGB VI § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folger ... / 2.1.2 Versichertenrente nach Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente

Heidrun Brettschneider
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Rz. 10

Soweit als Vorrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen worden ist, ergibt sich der Besitzschutz für persönliche Entgeltpunkte aus Abs. 1 Satz 2. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Besitzschutzregelung sind:

  • der tatsächliche Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente,
  • das Ende des Bezuges dieser Rente wegen Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen und
  • der Beginn einer weiteren Versichertenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Vorrente.
 

Rz. 11

Abs. 1 Satz 2 setzt also neben dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente auch das Ende des Bezuges einer solchen Rente voraus. Die Besitzschutzregelung ist somit nicht anzuwenden, wenn z. B. neben einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente gemäß §§ 36, 37, 38, 40, 236 bis 238 besteht. In diesen Fällen ist nach § 89 Abs. 1 Satz 1 die höhere Rente zu leisten. Bei gleich hohen Renten gilt die Reihenfolge des § 89 Abs. 1 Satz 2.

Die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 2 ist jedoch einschlägig, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wurde, die Anspruchsvoraussetzungen aber nicht mehr vorliegen (z. B. wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, Besserung des Gesundheitszustandes, Wegfall der Kindererziehung) und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten

  • eine Altersrente (vorzeitige Altersrente oder Regelaltersrente) oder
  • erneut eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente

zu leisten ist.

Eine Rente gilt hierbei auch dann als "bezogen", wenn sich aufgrund von Anrechnungsvorschriften kein laufender Rentenzahlbetrag ergibt.

 

Rz....

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