Rz. 24
Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Berechnung einer Vorrente geführt haben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der mit Wirkung zum 1.8.2004 eingeführten Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß §§ 76d, 66 Abs. 1 Nr. 8.
Gemäß § 76d werden für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters wirksam gezahlt worden sind, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3a Satz 1 grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind. Bei ununterbrochenem Altersrentenbezug bleiben somit die persönlichen Entgeltpunkte, die beim ersten Rentenbeginn ermittelt worden sind, für den gesamten weiteren Altersrentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze unverändert.
Rz. 25
Für die Berechnung von Hinterbliebenenrenten regelt § 88 Abs. 3, dass in den Fällen einer Besitzschutzprüfung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten, die der Berechnung der Versichertenrente zugrunde lagen, Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente zu berücksichtigen sind (§§ 76d, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8), wenn diese Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten in einer Vorrente geführt haben. Diese Besitzschutzregelung gilt für Hinterbliebenenrenten insbesondere in den Fällen, in denen ein Versicherter bereits vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze gestorben ist und nach Beginn einer Altersrente weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweist.
Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) |
1.2.2019 |
Für die Berechnung der Altersrente ergaben sich bis zum 31.1.2018 |
50,0000 pEP. |
Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung |
1.4.2019 |
In der Zeit vom 1.4.2019 bis zum 31.1.2021 wurde die Altersrente für langjährig Versicherte aufgrund des Hinzuverdienstes als Teilrente wegen Alters (§ 34 Abs. 3 Satz 1) geleistet. |
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Für die Zeit vom 1.4.2019 bis zum 15.1.2021 ergeben sich gemäß § 76d, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 77 Abs. 2 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von |
0,9500 pEP |
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Tod des Versicherten (15.1.2021) und Wegfall der Altersrente (§ 102 Abs. 5) zum |
1.2.2021 |
Beginn der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) |
1.2.2021 |
Nach der Neuberechnung der persönlichen Entgeltpunkte (bis einschließlich Januar 2021) ergaben sich für die Witwenrente |
48,5000 pEP. |
Lösung:
Bei Berechnung der großen Witwenrente sind die persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 3, § 264d bezogen auf den Rentenbeginn am 1.2.2021 zunächst neu zu berechnen (hier = 48,5000 pEP). Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sind der Witwenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente (hier: 50,0000 pEP) zugrunde zu legen, weil die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Versichertenrente begonnen hat. Darüber hinaus werden nach Abs. 3 die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach Anwendung von Abs. 2 Satz 1 um persönliche Entgeltpunkte aus dem für Beiträge nach Beginn der Altersrente zu ermittelnden Zuschlag (§ 76d, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) erhöht, wenn diese bei Berechnung der Vorrente noch nicht berücksichtigt worden sind. In Anwendung von Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 der Vorschrift ergeben sich nach der Besitzschutzprüfung 50,9500 persönliche Entgeltpunkte (50,0000 pEP + 0,9500 pEP), die den neu berechneten persönlichen Entgeltpunkten (hier: 48,5000 pEP) gegenüberzustellen sind. Die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist somit aufgrund der Besitzschutzregelungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 mit 50,9500 pEP vorzunehmen.