2.1 Überblick
Rz. 12
§ 96a Abs. 1 regelt zunächst den Grundsatz, der in den einzelnen Anspruchsnormen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240, 45) anders als nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzeslage nicht mehr enthalten ist, dass die Renten wegen Erwerbsminderung nur geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Abs. 1c legt die Höhe der für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, voller Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute geltenden rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen fest. Abs. 1a bestimmt, dass bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenzen die Rente nur als Teilrente zu leisten ist und regelt zugleich die Berechnung der aufgrund des Hinzuverdienstes nur teilweise zu leistenden Rente unter Berücksichtigung des zur Vermeidung einer Übersicherung des Rentners neu eingeführten sog. Hinzuverdienstdeckels, dessen Berechnung wiederum in Abs. 1b geregelt ist. Abs. 2 bestimmt, welche Einkünfte als Hinzuverdienst i. S. des Gesetzes zu bewerten sind. Gemäß Abs. 3 stehen die dort enumerativ aufgeführten Sozialleistungen dem aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen (vgl. Abs. 3 Nr. 1 bis 3) gleich. Abs. 4 trifft die gleiche Regelung für den Fall, dass der Versicherte vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland erhält. Abs. 5 bestimmt, dass die in § 34 Abs. 3c bis 3g für die Berechnung des Hinzuverdienstes geregelten Verfahrensbestimmungen für § 96a (sinngemäß) gelten.
2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rz. 13
Nach Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. § 96a bzw. die Nichterzielung von Hinzuverdienst ist – wie oben bereits erwähnt (vgl. Rz. 11) – nicht etwa als negative Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr als reine Nichtleistungsvorschrift zu verstehen ("wird nur geleistet").
Rz. 13a
Der Begriff der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umfasst die Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2, die Rente für Bergleute nach § 45 und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240.
Rz. 14
Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung liegt (zunächst) nach § 43 Abs. 2 Satz 2 vor, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (zu den Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 43). Bei einem derart eingeschränkten Leistungsvermögen ist i. d. R. davon auszugehen, dass der Rentner nicht mehr in bedeutendem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen und nennenswerte, jedenfalls über der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze von kalenderjährlich 6.300,00 EUR liegende Einkünfte erzielen kann. Zu beachten ist, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem täglichen Umfang von 3 Stunden und mehr die Gefahr der Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides nach den §§ 45, 48 SGB X begründet, da Arbeiten in einem derartigen zeitlichen Umfang – unabhängig von der Höhe der Entlohnung – zumindest ein Indiz dafür bilden, dass der Rentner entgegen den dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden medizinischen Ermittlungen nicht voll erwerbsgemindert ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Tatsache einer verrichteten Tätigkeit unter Umständen ein höherer Beweiswert zukommt als den die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (scheinbar) ausschließenden medizinischen Befunden (vgl. BSG, Urteil v. 16.3.1989, 4 RA 37/88). Andererseits aber kann nach Ansicht des BSG eine Erwerbsminderung auch dann anzunehmen sein, wenn der Versicherte noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht: Dies ist der Fall, wenn der Versicherte unter unzumutbaren Schmerzen, mit einer unzumutbaren Willensanstrengung oder auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet (vgl. BSG, Urteile v. 8.4.1987, 5a RKn 18/86, und v. 18.4.1996, 4 RA 96/95, m. w. N. zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung; vgl. auch Rz. 2). Einkünfte aus einer derartigen Tätigkeit sind nach Maßgabe des § 96a bei der Leistung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des aus abhängiger Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts als auch für das aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Arbeitseinkommen.
Rz. 15
Über die in § 43 Abs. 2 Satz 2 enthaltene gesetzliche Definition des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung hinaus (Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich) sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich nachgehen können – und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Sat...