Rz. 26
Bei Überschreiten der für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung und für Bergleute nach Abs. 1c rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nach Abs. 1a Satz 1 nur als Teilrente geleistet. Die Höhe der Teilrente wird bestimmt, indem 1/12 des den rentenunschädlichen Hinzuverdienst übersteigenden Hinzuverdienstes zu 40 % von der monatlichen Rente abgezogen wird (Abs. 1a Satz 2). Die Rente wird nach Abs. 1c Satz 4 nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
Ein Rentner erzielt neben seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.200,00 EUR (brutto, d. h. ohne Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie evtl. Steuern) einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst von 18.000,00 EUR (brutto).
Da der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 18.000,00 EUR den rentenunschädlichen Hinzuverdienst von 6.300,00 EUR um 11.700,00 EUR übersteigt, sind von 1/12 des übersteigenden Betrages (11.700,00 EUR x 1/12 = 975,00 EUR) 40 % (40 % von 975,00 EUR = 390,00 EUR) von der monatlichen Rente in Höhe von 1.200,00 EUR abzuziehen, so dass die Rente nur noch in Höhe von 810,00 EUR (1.200,00 EUR – 390,00 EUR = 810,00 EUR) zu leisten ist. Betrügen 40 % des den Betrag von 6.300,00 EUR übersteigenden monatlichen Hinzuverdienstes 1.200,00 EUR oder mehr, würde die Rente nicht geleistet.
Rz. 27
Diese Berechnungsgrundsätze gelten für die (individuell zu berechnenden) rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Abs. 1c Nr. 1 und der Rente für Bergleute nach Abs. 1c Nr. 3 gleichermaßen.
Mit den in Abs. 1c verankerten Berechnungsgrundsätzen hat der Gesetzgeber eine in Anlehnung an die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten (vgl. § 97 Abs. 2) stufenlose Einkommensanrechnung geregelt und damit die nach altem Recht häufig unbefriedigende Zahlung der gesetzlich geregelten Rentenbruchteile beseitigt. So hatte z. B. ein Verdienst neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von nur einem Cent mehr als 450,00 EUR monatlich einen Wegfall der Rente in Höhe von einem Viertel der Vollrente und damit unter Umständen eine höhere Rentenminderung zur Folge, als der Hinzuverdienst ausmachte.
Rz. 28
Um dem Grundsatz der Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrenten Rechnung zu tragen, soll durch einen (zum 1.7.2017 neu eingeführten) Hinzuverdienstdeckel verhindert werden, dass Rente und Hinzuverdienst zusammen höher ausfallen als das Einkommen des Rentners im Erwerbsleben. Soweit der nach Abs. 1b individuell zu berechnende Hinzuverdienstdeckel überschritten wird, ist der überschreitende Betrag in vollem Umfang von der bereits durch Anwendung der 40 %-Regelung geminderten Rente abzuziehen (Abs. 1b Satz 3).
Der Hinzuverdienstdeckel wird nach Abs. 1b berechnet, indem die im Zeitpunkt des Hinzuverdienstes maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV mit den Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – bei der Rente für Bergleute vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsunfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 – vervielfältigt wird.
Erzielte ein Versicherter bei einem Eintritt der Erwerbsminderung am 1.1.2018 im Jahr 2008 mit 42.875,00 EUR seinen höchsten Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, so hätte er – ausgehend von einem Durchschnittsverdienst im Jahr 2008 gemäß der Anlage 1 zum SGB VI von 30.625,00 EUR – nach § 70 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008 1,4 Entgeltpunkte erworben. Bei einer im Jahr 2018 in den alten Bundesländern geltenden Bezugsgröße von monatlich 3.045,00 EUR betrüge der Hinzuverdienstdeckel bei einem im Jahr 2018 anzurechnenden Hinzuverdienst 4.263,00 EUR (1,4 x 3.045,00 EUR = 4.263,00 EUR).
Rz. 29
Überschreitet die nach der 40 %-Regel gekürzte Rente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel, wird der überschreitende Betrag von der gekürzten Rente abgezogen (Abs. 1a Satz 3).
Angewandt auf das obige Beispiel ergäbe sich danach folgende Berechnung des Hinzuverdienstes unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstdeckels von 4.263,00 EUR:
Bei einer nach Abzug des Hinzuverdienstes verbleibenden Rente von 810,00 EUR wäre nunmehr zu prüfen, ob die Summe aus der Rente in Höhe von 810,00 EUR und einem Zwölftel des monatlichen Hinzuverdienstes (hier: 1/12 von 18.000,00 EUR = 1.500,00 EUR) den Hinzuverdienstdeckel überschreiten. Da die Summe 2.310,00 EUR beträgt, ist sie nicht höher als der Hinzuverdienstdeckel, so dass eine weitere Minderung der Rente nicht in Betracht kommt.
Hätte der Rentner durch den höchsten Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung durch einen entsprechend geringeren Verdienst nur 0,6 Entgeltpunkte erworben, so beliefe sich der Hinzuverdienstdecke...