Rz. 2

§ 98 bestimmt die Reihenfolge der Anwendung der besonderen Berechnungsvorschriften, die sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, Rentensplittings, Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit anderen Renten oder sonstigem Einkommen rentenerhöhend oder rentenmindernd auswirken. Satz 2 bezweckt die Vermeidung einer ungerechtfertigten mehrfachen Berücksichtigung von Einkommen der Berechtigten, z. B. beim Zusammentreffen von Erziehungsrenten mit Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht enthielt keine dahingehenden (ausdrücklichen) gesetzlichen Bestimmungen, sondern kannte nur den ungeschriebenen Grundsatz, dass Berechnungsvorschriften vor Ruhensvorschriften anzuwenden waren.

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