Rz. 5
Abs. 1 regelt den Rentenbeginn für alle Versichertenrenten. Dies sind im Einzelnen die Altersrenten (§§ 35 bis 38, 40, 236 bis 238), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240), die Rente für Bergleute (§ 45) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Nach früherem Recht war auch die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. In § 33 Abs. 4 wird sie jedoch als Rente wegen Todes aufgeführt, so dass sich der Beginn deshalb eigentlich nach Abs. 2 richten müsste. Da die Erziehungsrente materiell eine Rente aus eigener Versicherung darstellt, muss für den Beginn auf Abs. 1 abgestellt werden.
Rz. 6
Für alle Versichertenrenten regelt § 99 Abs. 1, dass die Rente von dem Kalendermonat an zu leisten ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente erfüllt sind, wenn der Rentenantrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Antragstellung außerhalb dieser 3-Monats-Frist beginnt die Rente mit dem Antragsmonat. Hierbei deutet der Begriff "zu dessen Beginn", dass die Anspruchsvoraussetzungen schon zu Beginn des ersten Tages des Kalendermonats erfüllt sein müssen. Sind für den Rentenanspruch mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, ist die Rente erst von dem Monat an zu leisten, zu dessen Beginn die letzte der geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist.
Rz. 7
Eine Altersrente beginnt, wenn das maßgebende Lebensjahr im Laufe eines Kalendermonats vollendet wird (Geburtstag frühestens am Zweiten eines Monats) immer am Ersten des Folgemonats. In diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht zu Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, erfüllt. Falls der Geburtstag jedoch auf den Ersten eines Monats fällt, so beginnt die Rente bereits am Ersten dieses Monats, da das Lebensjahr schon am Vortag des Geburtstages und damit vor Beginn des neuen Monats vollendet wird.
Rz. 8
Tritt die Minderung der Erwerbsfähigkeit am Ersten eines Monats ein, so beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit dem Ersten des Folgemonats, denn die für eine derartige Rente erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ist erst am Ersten eines Monats eingetreten. In den Fällen, in denen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterzuzahlen ist, findet die eingeschränkte Antragsfrist keine Anwendung. Demzufolge bestand sie zum Beginn dieses Monats noch nicht. Anders ist es, wenn eine rentenschädliche Beschäftigung oder Tätigkeit zum Ende eines Monats aufgegeben wird. Dann liegen die Ausschlusstatbestände zu Beginn des folgenden Monats nicht mehr vor, sodass die Rente mit dem Ersten dieses Monats beginnt. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Arbeitslosigkeit von 52 Wochen zum Monatsende endet. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 beginnt am Ersten des nächsten Monats.
Rz. 9
Werden die Anspruchsvoraussetzungen mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung abzustellen; auf den Zeitpunkt des Antrages für die Entrichtung freiwilliger Beiträge kommt es jedoch an, wenn die Zahlung vom Versicherten nicht schuldhaft verzögert wird und die Beiträge innerhalb angemessener Frist und Zulassung der Zahlung (3 Monate bei Berechtigten im Inland, 6 Monate im Ausland) eingezahlt werden. Ist z. B. die Wartezeit durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§§ 204ff., 284 ff.) erfüllt, beginnt die Rente frühestens mit dem Kalendermonat, der dem Monat der Zahlung der Beiträge folgt.