0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 101a wurde  durch das SGB-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB X eingefügt und ist seit dem 1.1.1996 in Kraft. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 101a neu bekannt gemacht. Redaktionell wurde § 101a Abs. 3 Nr. 1 mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) angepasst. Durch Art. 6 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21. 12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert. Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) änderte die bisherige Bezeichnung des landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers in § 101a Abs. 2 Satz 2 in "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". Zuletzt hat das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) die Abs. 1 und 2 des § 101a mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert. Die "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" wurde in "Datenstelle der Rentenversicherung" umbenannt.

 

Rz. 2

Nach § 101a ist die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 145 SGB VI) verpflichtet, Sterbefallmeldungen und Anschriftenänderungen an die Deutsche Post AG zu übermitteln. Unzutreffend ist demnach die Überschrift des § 101a "Mitteilungen der Meldebehörden", weil seit dem 1.11.2009 eine Mitteilungspflicht von Meldebehörden nicht mehr Regelungsgegenstand des § 101a ist (vgl. Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 27.12.2017, § 101a Rz. 4).

§ 101a dient vorrangig dem Zweck, Leistungsmissbrauch, insbesondere die Weiterzahlung von Versichertenrenten nach dem Tod des Rentenempfängers, zu bekämpfen. Die Übermittlung von Anschriftenänderungen dient der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen des Bürokratieabbaus. Sie hat auch eine unbestreitbare kostensparende Wirkung bei den berechtigten Trägern.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Aus § 101a ergibt sich eine Ausweitung der sozialen Leistungsbereiche, für die die Sterbefallmitteilungen und Adressänderungen verwendet werden dürfen. Dies entspricht dem Bedürfnis der Praxis. Es werden damit z. B. auch die Versorgungsverwaltung, die Träger der Sozialhilfe, die Pensionsbehörden, die Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst und die Tarifvertragsparteien begünstigt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

§ 101a Abs. 1 entsprach der bis 1995 im Melderecht geregelten Pflicht der Meldebehörden, Sterbefälle unverzüglich dem Postrentendienst der Deutschen Post AG mitzuteilen. Die Einfügung des § 101a in das SGB X verdeutlicht, dass es sich hier um eine bereichsspezifische Sonderregelung handelt. Die Vorschriften des Melderechts lassen nämlich grundsätzlich Datenübermittlungen nur an öffentliche Stellen zu (vgl. §§ 2, 3 BMG). Die Deutsche Post AG ist jedoch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost keine öffentliche Stelle mehr. Sie führt aber die bisherigen Aufgaben der Deutschen Bundespost POSTDIENST insoweit fort. Der Umfang der von den Meldebehörden an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung mitzuteilenden Daten wurde ab dem 1.1.2009 auch auf die Übermittlung von Anschriftenänderungen erweitert. Die für die Meldebehörden insofern geltenden Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung ergeben sich aus § 196 Abs. 2 Satz 1 SGB VI und § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV).

 

Rz. 5

Nach § 101a Abs. 2 ist die Verwendung der Sterbefallmitteilungen für die Deutsche Post AG auf folgende Verwendungsmöglichkeiten beschränkt:

  • den Zweck, die Sterbefallmitteilungen mit den Daten derjenigen Personen abzugleichen, die laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen erhalten, um diese Leistungen erforderlichenfalls einzustellen, wenn die Auszahlung durch die Deutsche Post AG erfolgt, oder deren Einstellung zu veranlassen, wenn die Auszahlung durch den Leistungsträger selbst erfolgt, und
  • den Zweck, die Sterbefallmitteilungen sowie Anschriftenänderungen an die Träger der Unfallversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen weiter zu übermitteln, um diesen eine Aktualisierung ihrer Versicherten- oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
 

Rz. 6

Aus § 101a Abs. 3 ergibt sich, dass die in § 101a Abs. 2 enthaltenen Aufgaben der Deutschen Post AG nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen getrennt wahrzunehmen sind. Als Rechtsgrundlagen kommen dabei neben dem gesetzlichen Auftrag der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vor allem entsprechende öffentlich-rechtliche (z. B. aufgrund des § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder des § 99 SGB VII) und privatrechtliche Verträge mit den Leistungsträgern und den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen in Betracht. § 101a Abs. 3 ist vor allem für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und der Verfahrenskosten erforderlich.

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