Rz. 10

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG begründen Erstattungsansprüche zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern grundsätzlich keine Ansprüche auf Verzugszinsen, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

 

Rz. 11

Ab dem 1.8.1996 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) an § 108 ein Abs. 2 angefügt. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe im Zusammenhang mit ihren Erstattungsansprüchen i. S. d. § 104 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verzinsung. Daraus folgt wiederum, dass im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach §§ 102, 103 und 105 weiterhin keine Verzugszinsen zu leisten sind.

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