2.1 Leistungsträger
Rz. 4
Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (§ 12 SGB I).
Als erstattungsberechtigte Leistungsträger kommen gegenüber den erstattungsverpflichteten Rentenversicherungsträgern beim Zusammentreffen beispielsweise in Betracht: die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsämter, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Kindergeldzahlung, die Landwirtschaftlichen Alterskassen, die Versorgungsämter, öffentliche Arbeitgeber, Träger der Beamtenversorgung, öffentliche und private Zusatzversorgungseinrichtungen, Ausgleichsämter und die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
Bei den erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträgern handelt es sich um alle Rentenversicherungsträger und alle übrigen Sozialleistungsträger nach dem SGB.
2.2 Sozialleistungen
Rz. 5
Bei den Sozialleistungen handelt es sich um Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
Gegen die erstattungsverpflichteten Rentenversicherungsträger kommen als zu ersetzende Sozialleistungen in Betracht: Kindergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Vorruhestandsgeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Renten wegen Todes nach § 14 ALG.
Die Rentenversicherungsträger sind erstattungsberechtigt bei folgenden Sozialleistungen: mehrere Waisenrentenansprüche (§ 89 Abs. 3 SGB VI), Zusammentreffen mit einer Rente aus der Unfallversicherung (§ 93 SGB VI), Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld (§§ 96a, 313, 313a SGB VI), Zusammentreffen einer Rente wegen Todes mit Einkommen (§ 97 SGB VI), Zusammentreffen von Kinderzuschuss mit Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), bei Zahlungen der öffentlichen Arbeitgeber (Träger der Beamtenversorgung, öffentliche und private Zusatzversorgungseinrichtung, Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister) und der Ausgleichsämter sowie bei Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Rz. 5a
Abgestellt auf den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Regelung der Erstattungsberechtigung nach § 103 folgende gegen die Rentenversicherung gerichtete Erstattungsberechtigungen erfasst:
Die Rentenversicherungsträger wiederum haben im Hinblick auf § 103 folgende Erstattungsberechtigungen:
Rz. 5b
Der Leistungsträger, der für eine Leistung zuständig ist, die der vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erbrachten Sozialleistung der Art nach entspricht, ist mit dieser "entsprechenden Leistung" nach § 103 zur Erstattung verpflichtet.
Zu den "entsprechenden Leistungen" zählen:
- Versichertenrenten (nicht die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI) sowie Übergangsgeld im Verhältnis zum Krankengeld,
- Renten (sowie teilweise das Übergangsgeld) im Verhältnis zum Arbeitslosengeld,
- Renten wegen voller Erwerbsminderung im Verhältnis zum Verletztengeld,
- alle Versichertenrenten (aber nicht die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI) im Verhältnis zu den Witwen- und Witwerrenten in der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Verletztenrente oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung im Verhältnis zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- neu erworbene Hinterbliebenenansprüche im Verhältnis zur Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner,
- Waisenrente im Verhältnis zum Kinderzuschuss,
- Sozialleistungen, die als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, im Verhältnis zu Witwen- und Witwerrenten,
- Arbeitslosengeld im Verhältnis zu den Renten wegen Erwerbsminderung.
2.3 Grundsätze
Rz. 6
Ein Erstattungsanspruch kann nur im Nachzahlungszeitraum bestehen. Wird eine Sozialleistung vom letztlich zuständige...