Rz. 8a
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkassen (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und Ersatzkassen) ist § 103 i. V. m. § 50 SGB V (Zusammentreffen von Krankengeld mit Rente wegen Erwerbsminderung, Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute oder Altersrente). Für den Erstattungsanspruch der Landwirtschaftlichen Krankenkasse ist § 13 Abs. 4 KVLG 1989 einschlägig, der die Vorschrift des § 50 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt.
Das Zusammentreffen einer Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente mit Krankengeld begründet keinen Erstattungsanspruch der Krankenkasse.
Bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs ist dem jeweiligen Rentenbetrag das Bruttokrankengeld gegenüberzustellen. Dies ist der Krankengeldbetrag vor Abzug der vom Berechtigten evtl. zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Krankengeld wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wobei ein voller Kalendermonat – unabhängig von seiner tatsächlichen Tageszahl – immer mit 30 Tagen anzusetzen ist. Wird jedoch Krankengeld im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld gewährt, so ist ab 1.1.2005 auch beim Arbeitslosengeld der volle Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
Rz. 8b
Wird anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersvollrente geleistet, stehen für den Erstattungsanspruch nur die jeweiligen Differenzbeträge zur Verfügung.
Treffen Krankengeld und Rente für einen vollen Kalendermonat zusammen, ist der für diesen Monat maßgebende Rentenbetrag dem für diesen Monat tatsächlich gezahlten Krankengeld gegenüberzustellen.
Treffen Krankengeld und Rente für einen Teilmonat zusammen, besteht ein Erstattungsanspruch nur insoweit, als das Krankengeld auf den für diesen Teilmonat zustehenden Rentenbetrag entfällt. Die für den Teilmonat zustehende Rente wird ermittelt, indem der maßgebende Monatsbetrag der Rente mit den Kalendertagen des Erstattungszeitraums vervielfältigt und durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage dieses Monats geteilt wird. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu runden.
Rz. 8c
In den Fällen der Rentenantragsfiktion (§ 116 Abs. 2 SGB VI) zielt die Interessenlage der Krankenkasse darauf ab, dass eine Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag erfolgt, weil sich hierdurch ein längerer Erstattungszeitraum ergibt. Der Versicherte hat jedoch – sofern er nicht von der Krankenkasse nach § 51 SGB V bzw. der Agentur für Arbeit nach § 125 SGB III zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurde – ein Dispositionsrecht, die Rente zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte seinen Rentenantrag zulässigerweise und damit rechtswirksam zurückgenommen, kann die Krankenkasse keinen Erstattungsanspruch geltend machen.
Der Verzicht auf Gewährung einer Rentenleistung ist jedoch unwirksam, soweit andere Leistungsträger belastet werden. Hätte eine Rentenzuerkennung einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse zur Folge, ist der Verzicht nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam.