Rz. 12
Ansprüche, die öffentliche Arbeitgeber, Träger der Beamtenversorgung, öffentliche oder private Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Rentennachzahlung erheben, weil die rückwirkende Rentenbewilligung zu einer Minderung bereits gezahlter Leistungen (z. B. Krankenbezüge oder Übergangsgelder an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes) führt, werden von §§ 102ff. nicht erfasst, weil es sich hierbei nicht um Sozialleistungen handelt. Derartige Ansprüche können nur durch eine Übertragung (Abtretung) nach Maßgabe des § 53 SGB I erfüllt werden. Dabei ist ein zeitliches Zusammentreffen beider Leistungen erforderlich.
Die Vorlage einer Abtretungserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Versicherte eine solche bereits über tarifvertragliche Regelungen im Rahmen seines Arbeitsvertrages vereinbart hat.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Ausgleichsämter ist § 290 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG). Der Anspruch auf die Nachzahlung geht danach auf den Ausgleichsfonds über, soweit die Rente auf die Unterhaltsleistungen anzurechnen ist. Der Anspruch auf Erstattung regelt sich nicht nach §§ 102ff., sondern nach § 87.
Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister ist § 33 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn die Versorgungsanstalt den Anspruch auf Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld neu feststellen muss, weil sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Neuberechnung erhöht hat.
Die zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufenen Wehrpflichtigen und ihre bedürftigen Familienangehörigen (hierzu gehört auch der Lebenspartner), soweit diese einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben (§§ 1, 3 und 4 Unterhaltssicherungsgesetz – USG), erhalten Leistungen nach dem USG von den Gemeinden oder Landkreisen. Die rückwirkende Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Wehrpflichtigen oder einen nach dem USG anspruchsberechtigten Familienangehörigen kann deshalb zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall des USG-Anspruchs führen. In diesen Fällen kann der Bund gemäß § 12 Abs. 2 USG vom Rentenversicherungsträger entsprechend den §§ 103 bis 104 Erstattung verlangen.
Rz. 12a
Im Gegensatz zu der Erstattungsvorschrift des § 102 enthält § 103 in Abs. 1 die Regelung, dass der an sich erstattungspflichtige Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem eigentlich erstattungsberechtigten Leistungsträger gezahlt hat, wenn er im Zeitpunkt seiner Leistungserfüllung von der Leistung des anderen Leistungsträgers noch keine Kenntnis hatte.