Rz. 14b

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann bzw. muss der Sozialhilfeträger gemäß § 32 SGB XII die Beiträge für eine freiwillige oder private Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI übernehmen. Weiterhin hat er Beiträge zu übernehmen, die ein hilfebedürftiger Rentenantragsteller im Rahmen der sog. Formalmitgliedschaft nach §§ 189, 239 SGB V bis zur Entscheidung über den Rentenantrag zu entrichten hat. Für einen evtl. Erstattungsanspruch ist entscheidend, ob durch die rückwirkende Rentengewährung Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung eintritt oder nicht.

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