Rz. 14d

Besteht ab Rentenbeginn eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, so hat der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch nach § 104, wenn er die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bisher übernommen hatte. Der Erstattungsanspruch erfasst auch den Beitragszuschuss, soweit die Rentennachzahlung für die Erstattung der Aufwendungen für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreicht. Erstattungsansprüche auf den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung konnten nur bis zum 31.3.2004 entstehen.

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