Rz. 25c

Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Träger der Jugendhilfe ist § 104 i. V. m. §§ 92, 93 SGB VIII und §§ 82 bis 84 SGB XII. Sofern die rückwirkende Gewährung einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente zu einer nachträglichen Minderung der Jugendhilfe führt, erwirbt das Jugendamt einen Erstattungsanspruch.

Sofern der Träger der Jugendhilfe von dem Berechtigten oder dessen Angehörigen aufgrund einer Unterbringung im Heim oder bei Pflegeeltern einen Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag beanspruchen kann, erfasst der Erstattungsanspruch auch die laufende Rentenzahlung.

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