Rz. 3b

Die Regelung des § 14 SGB IX zur Zuständigkeitsklärung und Kostener­stattung beinhaltet in Abs. 4 Satz 3 die Feststellung, dass für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX erbracht haben, die Vorschrift des § 105 nicht anzuwenden ist, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.

Eine solche Vereinbarung besteht durch die zum 1.5.2004 in Kraft getretene Verfahrensabsprache zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 SGB IX.

 

Rz. 3c

Ziel dieser Verfahrensabsprache ist, ein kundenorientiertes Verfahren in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu entwickeln, in den in zweifelhaften Einzelfällen nicht vorsorglich Anträge an einen anderen Träger weitergeleitet werden, nur um einen Erstattungsausschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX zu vermeiden. Nach der Gesetzesbegründung zielt diese Regelung insbesondere auf das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, da hier die Frage nach der beruflichen Verursachung zu klären ist.

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