Rz. 3

Bei der Rangfolgebestimmung genießt der nicht unter §§ 102ff. einzuordnende Anspruch des Lastenausgleichsamtes aufgrund der Bestimmung des § 290 Abs. 3 Satz 5 LAG absoluten Vorrang. Dagegen treten sonstige Erstattungsansprüche, die nicht unter das SGB X fallen, an die letzte Rangstelle.

Von § 106 werden nicht die Fälle erfasst, in denen Erstattungsansprüche mit Ansprüchen Dritter nach §§ 48 bis 54 SGB I konkurrieren. Im Einzelnen richtet sich die Erfüllung der Erstattungsansprüche nach folgender Rangfolge:

  1. Ansprüche der Ausgleichsämter (§ 290 Abs. 3 LAG),
  2. Ansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers (§ 102),
  3. Ansprüche der Leistungsträger, deren Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103); hierunter fallen insbesondere die Ansprüche der

  4. Ansprüche der nachrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X); hierunter fallen insbesondere Ansprüche der

  5. Ansprüche des unzuständigen Leistungsträgers (§ 105).

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