Rz. 11

Trifft ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf die laufende Rentenzahlung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 wegen Heimunterbringung des Rentenberechtigten mit Leistungsansprüchen aufgrund von Verfügungen oder Belastungen zusammen, ist der Erstattungsanspruch stets vorrangig zu erfüllen.

§ 113 SGB XII gibt dem Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe zwar nur gegenüber einer Abtretung nach § 53 SGB I oder einer Pfändung nach § 54 SGB I absoluten Vorrang, aber auch beim Zusammentreffen mit einer Abzweigung, einer Aufrechnung oder einer Verrechnung genießt der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers Vorrang.

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