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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung / 2 Rechtspraxis

Wolfgang Störmann
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2.1 Voraussetzungen der Erfüllungsfiktion

 

Rz. 3

Die Fiktion der Erfüllung setzt einen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander voraus. Erfasst werden in erster Linie Erstattungsansprüche nach

  • § 102 – des vorläufig leistenden Leistungsträgers,
  • § 103 – des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist,
  • § 104 – des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers,
  • § 105 – des unzuständigen Leistungsträgers.

Darüber hinaus werden auch Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach Sondervorschriften der SGB I bis XII von der Erfüllungsfiktion des § 107 erfasst.

Nach der gesetzlichen Bestimmung wird gefordert, dass ein Erstattungsanspruch besteht. Der zuständige Leistungsträger darf nicht in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers bereits mit befreiender Wirkung an den Berechtigten gezahlt haben. Ein Erstattungsanspruch kann dann nicht mehr entstehen.

Besteht ein Erstattungsanspruch, tritt die Erfüllungsfiktion unabhängig davon ein, ob er vom erstattungsberechtigten Träger auch geltend gemacht oder vom erstattungsverpflichteten Träger erfüllt wird.

Die Erfüllungsfiktion des Erstattungsanspruchs bleibt daher auch dann bestehen, wenn der Erstattungsanspruch

  • nach § 110 pauschal bzw. wegen Geringfügigkeit nicht abgegolten wird,
  • nach ungenutztem Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 ausgeschlossen ist oder
  • nach § 113 verjährt ist.

Wird ein Erstattungsanspruch nach § 112 rückgängig gemacht, ist dadurch auch die zunächst erfolgte Erfüllungsfiktion aufgehoben. Der Betrag der Rückerstattung steht daher dem Berechtigten zu.

Die Wirkung der Erfüllungsfiktion tritt nicht ein, wenn der Erstattungsanspruch aufgrund der Rangfolgeregelung nach § 106 nicht erfüllt wird.

 

Rz. 3a

Der Anspruch nach § 102 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem dem Berechtigten die vorläufige Leistung tatsächlich z...

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