Rz. 2

§ 109 Satz 1 legt fest, dass Verwaltungskosten nicht zu erstatten sind. Nach Satz 2 kommt die Erstattung von Auslagen nur in Betracht, wenn sie im Einzelfall 200,00 EUR überschreiten. Satz 3 gibt die Möglichkeit, die 200,00 EUR im Laufe der Zeit den veränderten Verhältnissen entsprechend anzuheben und diesen Betrag zu runden.

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