2.1 Pauschalabgeltung
Rz. 4
Die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche ist zweckmäßig, wenn dies zu einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis führt. Eine Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung gilt nur für die Leistungsträger untereinander und setzt das Einverständnis des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers voraus. Für den Leistungsberechtigten gilt die Pauschalierung nicht. Mit dem Leistungsberechtigten muss stets centgenau abgerechnet werden. Eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung braucht nicht auf Einzelfälle beschränkt zu sein. Sie kann im Rahmen einer umfassenden Regelung auch die Festsetzung einer Pauschale für eine Vielzahl von Fällen vorsehen. Im Bereich der Rentenversicherung kommt eine Pauschalabgeltung von Erstattungsansprüchen nicht in Betracht.
Rz. 4a
Zur pauschalen Abgeltung können die beteiligten Leistungsträger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowohl für den Einzelfall als auch für eine Vielzahl von Fällen schließen. Gegenstand eines solchen Vertrages kann auch die Erstattung von Auslagen nach § 109 sein.
Das Geltendmachen künftiger Ansprüche ist zulässig, sofern mit ihrem Entstehen demnächst zu rechnen ist, da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat.
Rz. 4b
Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist keine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich. Mit der Geltendmachung wird lediglich ein unbedingtes Einfordern der Leistung geltend gemacht, nicht jedoch nur ein vorsorgliches Anmelden. Die Geltendmachung erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern lediglich durch eine empfangsbedürftige Erklärung, die zugegangen sein muss. Die Bezifferung der Forderung kann später erfolgen.
Keine wirksame Geltendmachung ist durch einen Zusatz in einem Formularschreiben gegeben, wenn lediglich vorsorglich ein Erstattungsanspruch auf eine Rentennachzahlung gemacht wird und wenn Angaben über die erbrachten Leistungen oder Leistungszeiträume fehlen.
Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch beim erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend zu machen. Außerdem kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden.
2.2 Bagatellgrenze
Rz. 5
Nach Satz 2 unterbleibt eine Erstattung zwischen den Leistungsträgern, wenn der Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50,00 EUR beträgt. Der geringfügige Erstattungsbetrag verbleibt dann bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger, da die Erfüllungsfiktion des § 107 unabhängig von der tatsächlichen Erstattung eintritt. Danach steht dem Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger immer nur insoweit ein Auszahlungsanspruch zu, als die festgestellte Nachzahlung den Erstattungsanspruch übersteigt.
Rentennachzahlung |
= |
1.000,00 EUR |
Erstattungsanspruch |
= |
35,00 EUR |
Lösung:
Der Erstattungsbetrag i. H. v. 35,00 EUR ist wegen Satz 2 nicht an den erstattungsberechtigten Leistungsträger auszuzahlen. Dem Rentenberechtigten steht jedoch lediglich die verbleibende Nachzahlung i. H. v. 965,00 EUR zu, da er die Leistung (35,00 EUR) bereits vom vorleistenden Leistungsträger erhalten hat. Die 35,00 EUR verbleiben beim Rentenversicherungsträger, da insoweit § 107 gilt.
Rz. 6
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Wirkung des § 107 muss der geringfügige Erstattungsbetrag genau beziffert werden, weil sonst eine individuelle Abrechnung mit dem Versicherten nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des leitenden rechtlichen Grundsatzes der engen Zusammenarbeit unter den Leistungsträgern gemäß § 86 besteht für den Erstattungsberechtigten auch eine Rechtspflicht, auf Ersuchen des Erstattungspflichtigen den geringfügigen Erstattungsbetrag genau zu beziffern.
Schwierigkeiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Hinblick auf § 110 von einer genauen Bezifferung des Erstattungsanspruchs absieht und sich diesbezüglich sogar weigert oder aber lediglich mitteilt, es werde wegen Geringfügigkeit kein Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Da der zuständige Rentenversicherungsträger in diesen Fällen die Höhe des bereits nach § 107 als erfüllt geltenden Anspruchs nicht kennt, ist er auch nicht in der Lage, die Höhe der restlichen Rentennachzahlung an den Versicherten zu bestimmen und diese auszuzahlen. Da aber im Interesse des Versicherten der ihm zustehende Differenzbetrag nicht unangemessen lange Zeit zurückbehalten werden darf, wenn der erstattungsberechtigte Träger von einer Bezifferung absieht (Argument aus § 87), ist in solchen Fällen dem Versicherten ungeachtet möglicher Doppelleistungen der gesamte zur Verfügung stehende Rentennachzahlungsbetrag auszuzahlen.
2.2.1 Erstfeststellung
Rz. 7
Bezüglich der Anwendung des Satzes 2 hat das BSG mit Urteil v. 20.8.1986 (8 RK 41/85) folgende Grundsätze aufgestellt:
- Unter "Erstattungsanspruch im Einzelfall" ist der Anspruch zu verstehen, der den Gesamtaufwand des erstattungsberechtigten Leistungsträgers umfasst.
- Eine Erstattung von Bagatellbeträgen ist möglich, wenn die zu erw...