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Bei der Auszahlung von Zinsbeträgen nach § 108 Abs. 2 findet die Bagatellgrenze grundsätzlich keine Anwendung. Eine Ausnahme dürfte allerdings dann gelten, wenn der dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Rahmen seines Erstattungsanspruchs zustehende Endbetrag selbst unterhalb der Bagatellgrenze liegt und deshalb eine Erstattung unterbleibt.

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