Rz. 10

Für die Berechnung der Ausschlussfrist gilt § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB. Die 12-monatige Ausschlussfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Ablaufs der Leistungsgewährung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger bzw. dem Tag der Kenntnis von der Leistungspflicht entspricht (§ 26 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Mitteilung über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger.

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