Rz. 3
Zulässig sind der Sozialrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg. In welchen Fällen der Sozialrechtsweg maßgebend ist, ergibt sich generell aus § 51 SGG. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art. § 51 Abs. 1 SGG enthält einen detaillierten Zuständigkeitskatalog, der seit dem 1.1.2005 (7. SGG-ÄndG v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3302) auch für Angelegenheiten der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Sozialrechtsweg eröffnet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG).
Rz. 4
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten maßgebend, soweit die Streitigkeiten nicht durch gesetzliche Regelung einem anderen Gericht zugewiesen sind. Insbesondere gilt dies für Ansprüche der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund des SGB VIII, der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27h BVG, für entsprechende Ansprüche (§ 88 Abs. 6 Satz 1 SVG, § 7 Abs. 2 OEG, § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG) und Ansprüche aufgrund des BAföG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 43 und 45) sowie für Klagen auf Leistungen nach dem BKGG, dem WoGG und dem UhVG.
Bei Beteiligung der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Erstattungsstreitigkeiten nach § 103 oder § 104 regelmäßig das Sozialgericht angerufen. Auch bei Streitigkeiten über die Rangfolge mehrerer Erstattungsansprüche nach § 106 ist, wenn die gesetzliche Rentenversicherung berührt ist, nur der Sozialrechtsweg möglich. Entsprechendes gilt für Rückerstattungsansprüche nach § 112.
Ist der Rentenversicherungsträger erstattungsberechtigt, bestimmt sich für den Streit der Rechtsweg nach dem Sozialleistungsanspruch, den der andere erstattungspflichtige Sozialleistungsträger zu erbringen hat, so dass in einem solchen Fall ggf. auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
Rz. 5
Beim Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung beurteilt sich der Rechtsweg nach den allgemeinen Grundsätzen. Dies gilt auch für die Erstattung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
Unabhängig von einem abgeschlossenen Erstattungsstreitverfahren kann wegen derselben Sozialleistungen Erstattung von einem dritten Sozialleistungsträger gefordert werden.
Im Erstattungsstreit ist ggf. die Beiladung des Leistungsempfängers notwendig.
Für die Kostenentscheidung im Sozialgerichtsverfahren gilt § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausschluss der Berufung gegen Urteile in Erstattungssachen dient einer raschen Abwicklung der Erstattung (BSG, Urteil v. 28.2.2008, B 1 KR 13/07 R).