Rz. 9
Der Arbeitnehmer muss Sozialleistungen bezogen haben. Entscheidend ist die tatsächliche Auszahlung. Die Leistungserbringung muss rechtmäßig sein. Eine rechtswidrige Leistungserbringung führt nicht zu einer Legalzession. Der Sozialleistungsträger ist bei einer rechtswidrigen Leistungserbringung auf Erstattungsansprüche (z. B. nach § 50 SGB X) gegenüber dem Arbeitnehmer zu verweisen (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 08/2016, § 115 Rz. 30). Bei einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 48 SGB X) sind deren Rechtsfolgen für die Legalzession umstritten: Einerseits wird vertreten, in diesem Fall dem Arbeitnehmer einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs zuzubilligen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 2.5.2016, 9 Sa 29/16, Revision am BAG unter 5 AZR 385/16 anhängig). Nach einer anderen Ansicht fällt der übergegangene Anspruch automatisch an den Arbeitgeber zurück (Peters-Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 115 Rz. 21).
Rz. 10
Nachfolgende Sozialleistungen können einen Anspruchsübergang gemäß § 115 bewirken:
- Arbeitslosengeld – § 136 SGB III,
- Grundsicherung für Arbeitsuchende – § 20 SGB II,
- Krankengeld – § 44 SGB V,
- Krankengeld bei Organspende – § 44a SGB V,
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes – § 45 SGB V,
- Krankenhausbehandlung – § 39 SGB V,
- Mutterschaftsgeld – § 19 MuSchG,
- Leistungen der Sozialhilfe – §§ 27 ff. SGB XII,
- Übergangsgeld – § 20 SGB VI,
- Verletztengeld – § 45 SGB VII.
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