Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet übergangsrechtliche Bestimmungen zu Regressansprüchen, zu Ausschlussfristen, Verjährung, Rückerstattung sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. Diese Regelungen waren notwendig wegen der eingetretenen Unklarheiten bei noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren aufgrund der insbesondere zum 1.1.2001 erfolgten Änderung anderer Gesetze. Abs. 6 enthält eine Übergangsregelung bezüglich der Neuregelung von § 66 (BT-Drs. 15/428 S. 32 f.). Alle Regelungsinhalte des § 120 sind allerdings durch Zeitablauf weitestgehend überholt und damit nicht mehr praxisrelevant.

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